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| Alle
Leute der Talschaft Uri, des Tales Schwyz und die
Leute der Gemeinde von Unterwalden haben sich der bösen,
arglistigen Zeit versammelt und einander Schutz und
Beistand gegen jeden Feind versprochen. Die Gemeinden
haben einander mit heiligem Schwur gelobt, jeden böswilligen
Angriff auf einen der Bundesgenossen abzuwehren und zu
vergelten. Die Bundesgenossen leisten ihre Hilfe ohne
Entschädigung, jeder trägt die Kosten selber. Jede
Gemeinde soll seinem rechtmässigen Herrn dienen und
die Treue halten. |
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Wir
haben auch einhellig gelobt und beschlossen, dass wir
keinen Richter dulden, der sein Amt mit Geld gekauft
hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist.
Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die
Einsichtigeren unter ihnen vermitteln. Sollte ein
Bundesgenosse den Friedensspruch zurückweisen, so
sind die übrigen gehalten, gegen den Friedensbrecher
zusammenzustehen. Vor allem ist bestimmt, dass jeder,
der einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, und
wenn er seine Unschuld nicht beweisen kann, sein Leben
verlieren soll. Falls er entwichen ist, darf er
niemehr zurückkehren. Wer den Mörder aufnimmt und
schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die
Eidgenossen zurückrufen.
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Schädigt
einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nicht
mehr als Landmann geachtet werden. Wer ihn in den Tälern
in sein Haus aufnimmt, muss dem Brandgeschädigten den
Wiederaufbau bezahlen. Wer einen Eidgenossen beraubt
oder schädigt, muss mit seinen Gütern, die er
besitzt Schadenersatz leisten. Jeder soll sich seinem
Richter fügen. Gehorcht einer dem Gericht nicht und
kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle
andern Talleute den Verurteilten anzuhalten, dass er
sich für schuldig bekenne und dem Geschädigten
Genugtuung leiste. Entsteht Krieg oder Streit zwischen
Eidgenossen, und will ein Teil das Urteil des
Schiedsgerichts nicht anerkennen, so sollen die übrigen
geschützt werden.
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Diese
Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand
haben. Diese Urkunde ist mit den Siegeln der drei
genannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden.
Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats
August.
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| (sprachlich
vereinfacht) |
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Bundesbriefsarchiv
in Schwyz |
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